Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.271 (STA.2023.1041) Art. 397 Entscheid vom 14. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichterin Schär Gerichtsschreiber Bisegger Beschwerde- A._____, […] führerin vertreten durch Rechtsanwältin Nuray Ates Tekdemir, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Monika Guth Eichner, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 24. August 2023 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 28. Februar 2023, 17:00 Uhr, erschien die Beschwerdeführerin am Schalter des Stützpunktes Rheinfelden der Kantonspolizei Aargau und er- stattete Strafanzeige und Strafantrag gegen ihren Ehemann, den Beschul- digten. Sie erklärte, der Beschuldigte wolle sich von ihr scheiden lassen, sie wolle jedoch keine Scheidung. Unter anderem deshalb sei es am Mor- gen des 23. Februars 2023, ca. 09.00 Uhr, in der ehelichen Wohnung zu einem Streit zwischen den Eheleuten gekommen. Im Rahmen dieser Aus- einandersetzung habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin auf Tür- kisch als "Schlampe" bezeichnet und zu ihr "du verdienst es nicht zu leben" gesagt. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung habe der Beschul- digte alsdann die Hände der Beschwerdeführerin festgehalten und an einen Stuhl geschlagen. Dabei habe die Beschwerdeführerin sich eine Fraktur an der rechten Hand zugezogen. 1.2. Mit Anwaltsschreiben vom 13. April 2023 konstituierte sich die Beschwer- deführerin als Zivil- und Strafklägerin. 2. Am 24. August 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg: " 1. Die Strafsache (Strafanzeige, Strafklage) wird nicht an die Hand genommen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). 2. Die Kosten gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte die Nichtan- handnahmeverfügung am 28. August 2023. 3. 3.1. Am 11. September 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die ihr am 1. September 2023 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte: -3- " Rechtsbegehren 1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. August 2023 aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg sei anzuweisen, eine Untersuchung zu er- öffnen und die erforderlichen Beweiserhebungen durchzuführen. Insbesondere sei sie an- zuweisen, a. die Beschwerdeführerin zu einer Opfereinvernahme vorzuladen; b. die Ärztin Frau Dr. C._____ unter Wahrung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin zu befragen; c. ein Gutachten beim zuständigen Institut für Rechtsmedizin einzuholen, ob die Aussage der Ärztin, der Bruch sei wahrscheinlich selbst verursacht, de lege artis der einschlägigen Vor- schriften für Mediziner nachvollziehbar sei; d. im Gutachten sei ausserdem – soweit möglich – eine Beurteilung vorzunehmen, ob eine Allgemein Ärztin [recte: Allgemeinärztin] ohne weitere Zusatzausbildung fachlich qualifiziert sei, eine solche Einschätzung abzugeben. 3. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, eventu- aliter zu Lasten des Staates. Verfahrensantrag 4. Es seien die vollständigen staatsanwaltlichen Akten (STA6 ST.2023.1041) beizuziehen, und im Anschluss daran sei der Unterzeichneten die Gelegenheit zur Einsicht in diese zu gewähren. Ferner sei der Unterzeichneten eine angemessene Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdefrist anzusetzen." 3.2. Mit Verfügung vom 19. September 2023 forderte die Verfahrensleiterin die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Sicherheit für allfällige Kosten in Höhe von Fr. 1'000.00 in die Obergerichts- kasse einzubezahlen. Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 21. September 2023 zugestellt. Die Sicherheit ging am 28. September 2023 bei der Obergerichtskasse ein. 3.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg: " 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. -4- 2. Unter Kostenfolgen." 3.4. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2023 verzichtete der Beschuldigte auf eine Beteiligung am vorliegenden Beschwerdeverfahren. 3.5. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2023 wies die Verfahrensleiterin den An- trag der Beschwerdeführerin auf Ansetzung einer Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerde ab. Sodann wurden die Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg der Beschwerdeführerin (Vertreterin) zur Einsicht- nahme zugestellt. 3.6. Am 18. Oktober 2023 reichte die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Honorarnote ein. 3.7. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2023 retournierte die Vertreterin der Be- schwerdeführerin die Akten der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg gemeinsam mit einer Stellungnahme. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Beschwerdeausschlussgründe i.S.v. Art. 394 StPO liegen nicht vor. Die Beschwerde wurde überdies frist- und formge- recht (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) eingereicht. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten i.S.v. Art. 105 Abs. 1 StPO, soweit sie in ih- ren Rechten unmittelbar betroffen sind (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO), d.h. so- weit sie durch die Nichtanhandnahme beschwert sind. Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhand- nahme nicht anfechten. Die Konstituierung als Privatkläger hat bis zum Ab- schluss des Vorverfahrens zu erfolgen (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 318 StPO). -5- Vorliegend hat sich die Beschwerdeführerin bereits im Vorverfahren als Zivil- und Strafklägerin konstituiert. Als Geschädigte der von ihr behaupte- ten Straftaten des Beschuldigten (einfache Körperverletzung sowie Be- schimpfung) war sie zu einer Konstituierung als Privatklägerin auch berech- tigt (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 51, N. 65 und N. 95 zu Art. 115 StPO). 1.3. Auf die Beschwerde ist demgemäss einzutreten. 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründete die angefoch- tene Nichtanhandnahmeverfügung wie folgt: Der Beschuldigte habe die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin be- stritten. Er habe ausgesagt, die Beschwerdeführerin greife ihn bewusst an, weil er die Scheidung wolle, sie aber nicht. Sie seien vor ca. zwei Monaten auch bereits bei einer Scheidungsberatung gewesen. Weiter wisse die Be- schwerdeführerin, dass die einzige Möglichkeit, wie sie in der Schweiz blei- ben könne, eine Strafanzeige gegen ihn wegen häuslicher Gewalt sei. Am 23. Februar 2023 habe die Beschwerdeführerin emotional reagiert, da er sie nicht habe umarmen und ihr nicht habe verzeihen wollen. In der Folge habe sie mit der Hand auf einen Sessel geschlagen. Sie habe sich also selbst verletzt. Die Hand sei dann angeschwollen und man habe probiert, sie mit Eis zu kühlen. Zudem sei er in der Vergangenheit weder handgreif- lich gegen die Beschwerdeführerin geworden, noch habe er sie jemals be- schimpft. Am 6. März 2023 habe durch die Polizei telefonisch Kontakt mit Dr. med. C._____ aufgenommen werden können. Diese habe sinngemäss Folgendes angegeben: Sie habe Kenntnis über den Sachverhalt und sie habe die Hand der Beschwerdeführerin geröntgt. Gemäss ihrer Einschät- zung sei es wahrscheinlicher, dass sich die Beschwerdeführerin die Verlet- zung selbst zugefügt habe. Dies habe die Beschwerdeführerin ihr gegen- über auch zugestanden. Dieser Sachverhalt sei entsprechend auch so im Notfallbericht vom 1. März 2023 des Gesundheitszentrums Fricktal festge- halten. Demgemäss sei der Tatbestand der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Beschwerdeführerin eindeutig nicht erfüllt. Die Strafsache sei daher gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht an die Hand zu nehmen. Dies gelte auch für die Beschimpfung. Es sei davon auszugehen, dass auch dieser Tatvorwurf nicht zutreffe. Zudem sei die Beschimpfung auch nicht rechtsgenüglich nachweisbar. -6- 3. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst Fol- gendes aus: Als die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2023 beim Schalter des Stütz- punktes Rheinfelden der Kantonspolizei Aargau vorgesprochen habe, habe sich der Polizist zunächst geweigert, ihren Strafantrag entgegenzunehmen, obwohl er gesehen habe, dass der Unterarm einbandagiert gewesen sei. Vielmehr habe er ihr geraten, in ihr Heimatland zurückzukehren, falls sie Gewalt erfahre und darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann sie wohl einfach nicht mehr liebe. Erst als die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren einbandagierten Unterarm gefragt habe, ob denn dies die Handlungen des Ehemanns rechtfertige, habe der Polizist nach Rücksprache mit dem Vor- gesetzten den Strafantrag entgegengenommen. Allerdings sei keine Tür- kisch sprechende Übersetzerin beigezogen worden, obwohl dies ausdrück- lich verlangt worden sei. Vielmehr habe man mit Google Translate gearbei- tet. Die Beschwerdeführerin habe damals auch ausführlichere Aussagen gemacht, die aber nicht protokolliert worden seien. Insbesondere habe sie ausgesagt, dass der Beschuldigte sie physisch, psychisch und finanziell massiv unter Druck gesetzt habe und sie zu sexuellen Handlungen ge- zwungen habe. Der Polizist habe sie aber mehrmals unterbrochen und ihr gesagt, dass er vorerst lediglich eine grobe Aufzeichnung vornehmen wolle und sie die Einzelheiten anlässlich einer ausführlichen Einvernahme darle- gen solle (Beschwerde Rz. 7). Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin als Opfer habe bisher nicht stattgefunden. Stattdessen sei die Beschwerdeführerin von der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg am 30. Mai 2023 als beschuldigte Per- son befragt worden, da der Beschuldigte eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung eingereicht habe (Beschwerde Rz. 8). Anlässlich dieser Einvernahme habe die Beschwerdeführerin die Aussage verweigert (Be- schwerde Rz. 20). Entgegen ihrem Antrag sei die Einvernahme auch nicht von einer Frau durchgeführt worden (Beschwerde Rz. 20). Dieses Vorge- hen (Einvernahme als beschuldigte Person vor der Einvernahme als Opfer) sowie die schlechte Behandlung durch die Kantonspolizei Aargau anläss- lich der Anzeigeerstattung vom 28. Februar 2023 habe die frühere Rechts- anwältin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30. Mai 2023 bean- standet (Beschwerde Rz. 8; vgl. auch Rz. 20). Am 1. September 2023 sei der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Straf- anzeige gegen den Beschuldigten die angefochtene Nichtanhandnahme- verfügung zugestellt worden. Zusätzlich sei ihr ein Strafbefehl vom 25. Au- gust 2023 zugestellt worden, wonach sie wegen des von ihr beanzeigten Sachverhalts wegen falscher Anschuldigung verurteilt werde. Sie habe ge- gen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben (Beschwerde Rz. 9). -7- Obwohl die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2023 ausgesagt habe, dass der Beschuldigte unter Anwendung von körperlicher Gewalt ihre Hand gegen die Stuhlkante geschlagen habe, sei im Sachverhalt bloss vermerkt, dass der Beschuldigte die Hand geschüttelt habe (Beschwerde Rz. 10). Entgegen der Begründung in der Nichtanhandnahmeverfügung sei keines- wegs eindeutig klar, dass die zur Anzeige gebrachten Straftatbestände nicht erfüllt seien. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg habe in der Nichtanhandnahmeverfügung selektiv diejenigen Aspekte erwähnt, welche zur Begründung der Nichtanhandnahme passten. Darüber hinaus seien lediglich die Aussagen des Beschuldigten berücksichtigt worden. Diese seien aber falsch. So hätten die Ehegatten entgegen den Aussagen des Beschuldigten keine Scheidungsberatung in Anspruch genommen, sondern hätten vielmehr eine Ehetherapie – aufgrund der niedrigeren Kos- ten bei einem Therapeuten in der Türkei – besucht. Aus dem Bericht des Therapeuten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin Gewalt durch ih- ren Ehemann erfahren habe (Beschwerde Rz. 15). Es treffe auch nicht zu, dass die Beschwerdeführerin darauf angewiesen sei, den Beschuldigten wegen häuslicher Gewalt anzuzeigen, um in der Schweiz bleiben zu können. Sie sei Architektin mit Zusatzqualifikation, habe bereits in verschiedenen Ländern im Ausland gearbeitet und Archi- tekturwettbewerbe gewonnen. Auch in der Schweiz habe sie nach nur we- nigen Bewerbungen eine Anstellung gefunden. Mit ihren Kenntnissen könne sich die Beschwerdeführerin sowohl in der Schweiz wie auch in Deutschland um eine Aufenthaltsbewilligung bewerben (Beschwerde Rz. 15). Weiter sei auch widersprüchlich, dass der Beschuldigte eine Unfallmeldung gemacht habe, obwohl er behaupte, die Beschwerdeführerin habe sich selbst verletzt. Auch sei die Hand für sie als Architektin entscheidend, wes- halb es keinen Sinn mache, diese selbst zu verletzen (Beschwerde Rz. 16). Es treffe auch nicht zu, dass der Beschuldigte nicht bereits früher gewalt- tätig geworden sei. Vielmehr habe er einige Monate vor diesem Vorfall ver- sucht, die Beschwerdeführerin durch das Drücken eines Kissens gegen ihr Gesicht zur Ruhe zu bringen (Beschwerde Rz. 16). Die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber der Hausärztin und dem Arzt im Krankenhaus seien wenig detailliert gewesen, weil der Beschuldigte sie begleitet und bedroht habe. Sie habe keine andere Wahl gehabt, als zu sagen, sie habe sich die Verletzung selbst zugefügt. Es sei bekannt, dass Opfer häuslicher Gewalt bei ihrer ersten ärztlichen Konsultation angeben würden, die Verletzungen seien durch Stürze oder Ungeschicklichkeit ent- standen (Beschwerde Rz. 17). -8- Darüber hinaus existiere keine Telefonnotiz des Telefonats der Polizei mit Dr. med. C._____. Bei dieser handle es sich um die langjährige Hausärztin des Beschuldigten. Es sei daher auch zu bezweifeln, dass diese unpartei- isch sei. Auch sei sie nicht qualifiziert, die Ursache von Verletzungen zu beurteilen. Sie sei weder Handorthopädin noch Rechtsmedizinerin. Der Be- schwerdeführerin sei keine Gelegenheit gegeben worden, der Ärztin Ergän- zungsfragen zu stellen (Beschwerde Rz. 18). Der Vorwurf der Beschimpfung sei überdies gar nicht ermittelt worden (Be- schwerde Rz. 19). 4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in der Beschwer- deantwort vorab auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung und führt überdies aus, aufgrund der Einschätzung von Dr. med. C._____ sowie der klaren Aussagen der Beschwerdeführerin ge- genüber Dr. med. C._____, dass sie sich die Verletzungen selbst zugefügt habe, und dies im Notfallbericht vom 1. März 2023 auch so ausgeführt werde, habe kein Anlass für die Durchführung einer Opfereinvernahme be- standen. Entsprechend sei die Nichtanhandnahmeverfügung erlassen und ein Strafbefehl wegen falscher Anschuldigung ausgefertigt worden. 5. In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2023 weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie Dr. med. C._____ noch nicht vom Arztgeheimnis ent- bunden habe, als diese ihre telefonischen Angaben gegenüber der Kan- tonspolizei Aargau gemacht habe. Die Auskunft sei daher unrechtmässig erfolgt und folglich ohne jeden Beweiswert. 6. 6.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet insbesondere dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet dagegen auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nicht- anhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (vgl. Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft verfügt insbesondere die Nichtanhand- nahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzun- gen eindeutig nicht erfüllt sind (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auch dann eine Nichtanhandnahme erfolgen, wenn zwar ein Straftat- bestand erfüllt ist, aber offenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt (Ur- teil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6 in fine). -9- Ein hinreichender Tatverdacht setzt voraus, dass die erforderlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung konkreter Natur sind. Konkret ist der Tatverdacht dann, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine straf- rechtliche Verurteilung der beschuldigten Person spricht. Die Gesamtheit der tatsächlichen Hinweise muss die plausible Prognose zulassen, dass die beschuldigte Person mit einiger Wahrscheinlichkeit verurteilt werden wird. Diese Prognose geht über die allgemeine theoretische Möglichkeit hinaus. Ein blosser Anfangsverdacht, d.h. eine geringe Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung aufgrund vager tatsächlicher Anhaltspunkte (z.B. unge- naue Schilderungen eines Anzeigeerstatters), löst zwar eine Strafverfol- gungspflicht aus, genügt für die Eröffnung einer Untersuchung aber nicht (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N. 25 f. zu Art. 309 StPO). In Zweifelsfällen ist ge- stützt auf den aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" die Sache von der Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen. Die Untersuchung muss eröffnet oder fortgeführt wer- den, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, besonders bei schweren Fällen. Der Grundsatz "in dubio pro reo" (vgl. Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist in diesem Verfahrenssta- dium nicht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 E. 3.2). 6.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet zu Recht, dass die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg ihre Nichtanhandnahmeverfügung mass- geblich mit den (angeblichen) telefonischen Auskünften der Hausärztin Dr. med. C._____ begründete. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Aargau soll Dr. med. C._____ gesagt haben, dass es ihrer Ansicht nach wahrscheinlicher sei, dass sich die Beschwerdeführerin die Verletzung selbst zugefügt habe. Überdies habe die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. med. C._____ dies auch zugestanden (act. 030). Demgemäss hält es Dr. med. C._____ folglich lediglich für naheliegender, dass die Verletzung von der Beschwerdeführerin selbst und nicht vom Beschuldigten verursacht wurde, ohne dass sie eine Verursachung durch den Beschuldigten aus- schliessen würde. Überdies lässt sich dem bei den Akten liegenden Auszug aus der von Dr. med. C._____ geführten Krankengeschichte von der Be- schwerdeführerin (act. 043) gerade nicht entnehmen, dass die Beschwer- deführerin gesagt hätte, sie habe sich die Verletzung selbst zugefügt. Viel- mehr hielt Dr. med. C._____ in der Krankengeschichte fest, die Beschwer- deführerin habe auf Englisch gesagt, "im Rahmen einer ehelichen Ausei- nandersetzung habe sie ca. 9 Uhr im Affekt mit der Handkante auf einen Stuhl geschlagen". Diese Formulierung lässt die genaue Ursache bzw. die für das Aufschlagen der Hand verantwortliche Person offen. Es wird ledig- lich auf den Zusammenhang zur "ehelichen Auseinandersetzung" hinge- wiesen. Im Weiteren bestätigt der Eintrag in der Krankengeschichte die - 10 - Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie mit ihrem Ehemann in der Hausarztpraxis erschienen ist, was die Frage aufwirft, ob die Beschwerde- führerin anlässlich der Untersuchung durch Dr. med. C._____ frei sprechen konnte. Das oben Gesagte gilt auch für den Notfallbericht des Gesundheitszent- rums Fricktal (Spital Rheinfelden) vom 1. März 2023. Auch dieser Bericht äussert sich nicht zur Frage, wie die Verletzung genau entstand ("dass sie am Vorstellungstag im Rahmen eines Streits mit ihrem Ehemann auf die Stuhlkante geschlagen habe"; act. 040). Mit den Feststellungen von Dr. med. C._____ nicht vereinbar ist einzig die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie sei vom Beschuldigten bedroht worden, damit sie Dr. med. C._____ nicht den wahren Grund für die Ver- letzung erzähle. Denn Dr. med. C._____ hielt in der Krankengeschichte fest: "Die Patientin wirkt nicht ängstlich, sondern entschlossen, hält (de- monstrativ?) Abstand von ihrem Mann". Einzig gestützt auf diesen Eintrag in der Krankengeschichte kann aber nicht geschlossen werden, die Be- schwerdeführerin habe den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt. Im Weiteren ist der Beschwerdeführerin auch zuzustimmen, dass, wenn die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auf die Aussagen von Dr. med. C._____ abstellen will, es nicht genügt, auf ein nur lückenhaft in einem Polizeirapport zusammengefasstes Telefonat abzustellen. Vielmehr hätte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg Dr. med. C._____ nach den einschlägigen Bestimmungen der Strafprozessordnung als (sachverständige) Zeugin protokollarisch zu befragen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2.; DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 5 zu Art. 162 StPO). Gestützt auf eine solche Einvernahme könnten auch die von der Beschwerdeführerin bezweifelte Glaubhaftigkeit, Unvoreingenom- menheit, Fachkompetenz etc. von Dr. med. C._____ zuverlässiger beurteilt werden. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin auch zu Recht, dass sie – mit Ausnahme der mittels Formulars erfolgten Anzeigeaufnahme (act. 032 f.) – nie als Auskunftsperson befragt wurde, sondern ausschliess- lich als beschuldigte Person im gegen sie wegen falscher Anschuldigung eröffneten Verfahren (act. 052 ff.). Das übliche Vorgehen in Fällen wie dem vorliegenden, wo eine beschuldigte Person auf eine Strafanzeige mit einer Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung reagiert, ist, dass zunächst das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person geführt wird und das Verfahren wegen falscher Anschuldigung erst nach Abschluss dieses Straf- verfahrens weitergeführt wird. Denn für eine Verurteilung wegen falscher Anschuldigung muss feststehen, dass die anzeigende Person die Strafan- zeige gegen die beschuldigte Person wider besseres Wissen erhob - 11 - (vgl. Art. 303 Ziff. 1 StGB). Ob dies der Fall ist, wird sich in aller Regel erst nach Abschluss des durch die anzeigende Person eingeleiteten Strafver- fahrens zeigen. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Aussage als beschul- digte Person auf Anraten ihrer Anwältin die Aussage verweigerte, kann ihr nicht zur Last gelegt werden. Dieses Recht steht ihr als beschuldigte Per- son zu (Art. 113 Abs. 1 StPO). Die Aussageverweigerung darf nicht so in- terpretiert werden, dass ihre vorherigen Anschuldigungen falsch gewesen wären (ENGLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 4a zu Art. 113 StPO). Dass die Beschwerdeführerin bei einer Befragung als Auskunftsperson gemäss Art. 178 lit. f StPO (DO- NATSCH, a.a.O., N. 35 zu Art. 178 StPO) ebenfalls die Aussage verweigern und ihre Anschuldigungen nicht wiederholen würde, steht nicht fest. 7. Zusammenfassend ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg aufzuheben und das Verfahren an diese zurückzuweisen. Allerdings ist es nicht angezeigt, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Lau- fenburg konkrete Anweisungen hinsichtlich der weiteren Ermittlungen zu erteilen, wie dies von der Beschwerdeführerin beantragt wird. Das Verfah- ren steht noch am Anfang und es besteht in diesem Verfahrensstadium keine Veranlassung, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg kon- kret Weisungen hinsichtlich der weiteren Verfahrensführung zu erteilen. 8. 8.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittel- instanz, jene der Vorinstanz (Art. 428 Abs. 4 StPO). Diese letztgenannte Bestimmung bezieht sich insbesondere auf kassatorische Entscheide über Beschwerden gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO (DOMEISEN, in: Basler Kom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 25 zu Art. 428 StPO). Demgemäss sind die Kosten des vorliegenden Beschwer- deverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Das Unterliegen der Be- schwerdeführerin hinsichtlich des Rechtsbegehrens 2 (Begehren um Ertei- lung konkreter Anweisungen hinsichtlich der weiteren von der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg vorzunehmenden Ermittlungen) fällt nicht ins Gewicht und ist daher bei der Kostenverlegung nicht zu berück- sichtigen. - 12 - 8.2. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Es ist deshalb zurzeit nicht möglich, die Entschädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren festzulegen. Das Beschwerdeverfahren wird im Rahmen der Regelung der Entschädi- gung im Endentscheid zu berücksichtigen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 8.3. Der Beschuldigte hat sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, ihm ist daher weder eine Entschädigung zuzusprechen, noch hat er Verfahrens- kosten zu tragen. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmever- fügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. August 2023 aufgehoben und das Verfahren an diese zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf - 13 - die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 14. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber Richli Bisegger