2. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)