138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Mit der Feststellung der Nichtigkeit der Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2023 erweist sich das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos und ist entsprechend von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Es sind keine Entschädigungen auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. September 2023 nichtig ist.