In Anbetracht dessen, dass mit der sachlichen Unzuständigkeit ein besonders schwerer und offensichtlicher Mangel vorliegt und die im Bereich des Strafrechts besonders zu beachtende Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird, ist festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. September 2023 nichtig ist. Eine allenfalls fehlende Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.2 hiervor) steht dem nicht entgegen, zumal die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1;