2.3.2. Nach dem Dargelegten ist die Kantonale Staatsanwaltschaft hinsichtlich der von ihr in Dispositiv-Ziffer 1 getroffenen Anordnung der Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Servers bzw. der beschlagnahmten Festplatten und der darauf enthaltenen Patientendaten sachlich unzuständig. In Anbetracht dessen, dass mit der sachlichen Unzuständigkeit ein besonders schwerer und offensichtlicher Mangel vorliegt und die im Bereich des Strafrechts besonders zu beachtende Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird, ist festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. September 2023 nichtig ist.