mit dem dauerhaften Entzug verbundenen schweren Eingriffs in die Eigentumsrechte der an den Gerätschaften und Patientendaten berechtigten Person(en) ausschliesslich durch das urteilende Sachgericht im -6- Endentscheid zu treffen (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Servers sowie der Festplatten offenbar damit zu begründen versucht, dass darauf enthaltene höchstpersönliche Patientendaten nicht unwiderruflich gelöscht werden könnten und deshalb nicht herausgegeben werden dürften.