Allerdings wäre im vorliegenden Verfahrensstadium diesfalls die Herausgabe an die am Server und den Festplatten bzw. den darauf enthaltenen Patientendaten berechtigte Person (bzw. Personen) zu veranlassen und die für eine solche Herausgabe nötigen Vorkehrungen zu treffen gewesen. Eine mit der Aufhebung der Beschlagnahme verbundene Anordnung über die vorzeitige Einziehung und Vernichtung des Servers und der Festplatten bzw. den darauf enthaltenen Patientendaten durch die Kantonale Staatsanwaltschaft ist jedenfalls unzulässig, mangelt es ihr hierfür doch von vornherein an einer gesetzlichen Grundlage und ist eine solche Anordnung aufgrund des