Unter diesen Umständen wäre in Anbetracht des Verhältnismässigkeitsprinzips eine vorzeitige Aufhebung der Beweismittelbeschlagnahme hinsichtlich des Servers und der Festplatten bzw. den darauf enthaltenen Patientendaten gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden. Allerdings wäre im vorliegenden Verfahrensstadium diesfalls die Herausgabe an die am Server und den Festplatten bzw. den darauf enthaltenen Patientendaten berechtigte Person (bzw. Personen) zu veranlassen und die für eine solche Herausgabe nötigen Vorkehrungen zu treffen gewesen.