Den Akten ist zu entnehmen, dass das gegen den Beschuldigten in diesem Zusammenhang geführte Strafverfahren u.a. wegen Betrug und Urkundenfälschung derzeit noch offen ist. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Begründung der angefochtenen Verfügung sodann aus, dass dieser geständig sei und sämtliche relevanten Beweise im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Gerätschaften in der Zwischenzeit hätten erhoben und gesichert werden können. Unter diesen Umständen wäre in Anbetracht des Verhältnismässigkeitsprinzips eine vorzeitige Aufhebung der Beweismittelbeschlagnahme hinsichtlich des Servers und der Festplatten bzw. den darauf enthaltenen Patientendaten gestützt auf Art.