Überdies liegt darin eine Streitigkeit im Regelungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die nur von einem Gericht entschieden werden kann, sodass auch aus diesem Grund eine von den Strafverfolgungsbehörden angeordnete vorzeitige Vernichtung nicht in Betracht kommen kann (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 33 zu Art. 267 StPO). Sodann ist die (definitive) Einziehung bzw. Vernichtung von Gegenständen gemäss klarem Gesetzeswortlaut auch den Gerichten vorbehalten (Art. 69 StGB).