2.2.2. Das Gesetz sieht weiter keine explizite Möglichkeit vor, beschlagnahmte Gegenstände vorzeitig zu vernichten. Abgesehen von der fraglichen Zielkonformität dieser Massnahme ist es auch ausgeschlossen, sie auf die Bestimmung über die vorzeitige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO zu stützen. Als schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) bedürfte die vorzeitige Vernichtung zudem einer klaren gesetzlichen Grundlage. Eine solche fehlt (mit Recht) in der StPO. Überdies liegt darin eine Streitigkeit im Regelungsbereich von Art. 6 Ziff.