Eine Ausnahme dazu bildet lediglich die Verstetigung der Beschlagnahme zum Zweck der Aushändigung an den Verletzten, dem ein Gegenstand oder Vermögenswert durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist (Art. 263 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 267 Abs. 2 StPO). Weil dem Beschlagnahmebetroffenen der Gegenstand dadurch definitiv und vor dem Endentscheid entzogen wird, muss dieser Fall explizit geregelt sein (vgl. BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 f. zu Art. 267 StPO). -5-