Statt auf ihn zu warten, gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip die vorzeitige Aufhebung. Kann der Entscheid über die Aufhebung der Beschlagnahme unter Umständen also schon vor dem Endentscheid ergehen, gilt dies nicht für ihr Gegenteil, den Entscheid über ihre Verstetigung: Der definitive Entzug des Gegenstands zu Lasten des Beschlagnahmebetroffenen ist grundsätzlich dem Endentscheid vorbehalten, eine vorzeitige Einziehung etwa scheidet aus. Eine Ausnahme dazu bildet lediglich die Verstetigung der Beschlagnahme zum Zweck der Aushändigung an den Verletzten, dem ein Gegenstand oder Vermögenswert durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist (Art. 263 Abs. 1 lit.