930 ZGB an den Besitzer zurückgegeben; anders verhält es sich, wenn eine andere Person unbestrittenermassen einen besseren Anspruch auf den Gegenstand hat (vgl. HEIMGARTNER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 267 StPO). Die Aufhebung der Beschlagnahme bei Wegfallen ihres Grundes gewinnt ihre Bedeutung vor allem in der Phase vor Ergehen des Endentscheids. Statt auf ihn zu warten, gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip die vorzeitige Aufhebung.