2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft kann Gegenstände einer beschuldigten Person beschlagnahmen, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt sie die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Gegenstände werden i.d.R. gestützt auf die Vermutung des Eigentums gemäss Art. 930 ZGB an den Besitzer zurückgegeben;