Dokumente beschlagnahmt worden. Untersuchungsrelevante Informationen seien von der Kantonspolizei Aargau ab den elektronischen Gerätschaften gespiegelt, ausgedruckt und in die Verfahrensakten integriert worden. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte geständig sei und die notwendigen Beweismittel insbesondere durch die Krankenkasse hätten erhoben werden können, sei der Grund für die Beschlagnahme bei den meisten Gegenständen weggefallen und sei sie deshalb gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben. Der Beschwerdeführer mache sodann ein Retentionsrecht an den elektronischen Geräten, insbesondere dem Server geltend.