keinerlei Belege in den Akten. Im Beschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdeführer zum Vorliegen eines Retentionsrechts nicht mehr geäussert. Damit ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer seine Berechtigung an den beschlagnahmten Gegenständen überhaupt schlüssig und rechtsgenüglich dargetan hat. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann jedoch offenbleiben, da – wie noch zu zeigen sein wird – die Disposi- tiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 4. September 2023 ohnehin nichtig ist (vgl. E. 2.3.2 hiernach).