105 Abs. 2 StPO) gerade von dieser Berechtigung an den beschlagnahmten Gerätschaften abhängt, handelt es sich dabei um eine sog. doppelrelevante Tatsache, die – sofern sie schlüssig behauptet wurde – bei der Eintretensfrage grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Kantonalen Staatsanwaltschaft zumindest im Jahr 2016 ein Retentionsrecht an dem am 11. August 2016 beschlagnahmten Server und den Festplatten behauptet (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an die Kantonale Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 2016). Im Übrigen finden sich dazu jedoch