1.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den ehemaligen Vermieter der Praxisräumlichkeiten des Beschuldigten. Er macht hinsichtlich des beschlagnahmten Servers sowie der beschlagnahmten Festplatten ein Retentionsrecht gemäss Art. 268 ff. OR und damit eine Berechtigung an der Herausgabe ebendieser Gerätschaften geltend. Weil die Stellung des Beschwerdeführers als ein durch eine Verfahrenshandlung beschwerter Dritter und damit seine Beschwerdeberechtigung (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO)