1. 1.1. Gegenstand der Beschwerde ist die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. September 2023, in welcher sie die Beschlagnahme hinsichtlich des am 11. August 2016 in den Praxisräumlichkeiten des Beschuldigten beschlagnahmten Servers (Typ "ProLiant ML350 G6", Marke "HP") sowie mehrerer Festplatten aufhob und gleichzeitig deren Einziehung und Vernichtung anordnete. Da es sich hierbei um eine beschwerdefähige Verfügung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO handelt und keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig.