3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 23. November 2023 ersuchte die Kantonale Staatsanwaltschaft um eine möglichst zeitnahe Entscheidung, da sich der Beschuldigte seit dem 15. Februar 2023 in Haft befinde und das abgekürzte Verfahren bis am 14. Februar 2024 vom Bezirksgericht beurteilt werden müsse, die Überweisung der Anklage aber von vorliegendem Verfahren blockiert werde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: