Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.270 (STA.2016.52) Art. 392 Entscheid vom 11. Dezember 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Massari Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Flütsch Beschwerde- A._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], führer […] Beschwerde- Kantonale Staatsanwaltschaft, gegnerin Bleichemattstrasse 7, 5001 Aarau Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.jjjj, von […], […] z.Zt.: Zentralgefängnis Lenzburg, Wilstrasse 51, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Daniela Camelia Costea, […] Anfechtungs- Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. September 2023 gegenstand betreffend Einziehung und Vernichtung von beschlagnahmten Unterlagen und Gerätschaften in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führte im Rahmen der Strafuntersu- chung gegen B._____ (fortan: Beschuldigter) u.a. wegen Verdachts auf Be- trug und Urkundenfälschung am 11. August 2016 eine Durchsuchung der Räumlichkeiten seiner ehemaligen Arztpraxis an der C-Strasse in Z._____ durch und beschlagnahmte u.a. vier Desktop-PCs inkl. je einer Festplatte (Typ "Compaq 8100 Elite", Marke "HP", beschriftet mit "Station01", "Sta- tion02", "Station03" bzw. "Station04") sowie einen Server inkl. fünf Fest- platten (Typ "ProLiant ML350 G6", Marke "HP"). Diese Durchsuchung bzw. Beschlagnahme fand im Beisein des Vermieters der Räumlichkeiten, A._____ (fortan: Beschwerdeführer), sowie D._____ statt. 2. Mit Verfügung vom 4. September 2023 hob die Kantonale Staatsanwalt- schaft insbesondere die Beschlagnahme des Servers sowie sämtlicher Festplatten auf und ordnete gleichzeitig deren Einziehung und Vernichtung an. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 5. September 2023 zugestellte Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. September 2023 bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Be- schwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 1 und Herausgabe "des Servers/Disks" an ihn. 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2023 beantragte die Kantonale Staatsanwaltschaft, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter Kostenfolgen. 3.3. Mit Eingabe vom 23. November 2023 ersuchte die Kantonale Staatsanwalt- schaft um eine möglichst zeitnahe Entscheidung, da sich der Beschuldigte seit dem 15. Februar 2023 in Haft befinde und das abgekürzte Verfahren bis am 14. Februar 2024 vom Bezirksgericht beurteilt werden müsse, die Überweisung der Anklage aber von vorliegendem Verfahren blockiert werde. -3- Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegenstand der Beschwerde ist die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. September 2023, in welcher sie die Beschlagnahme hinsichtlich des am 11. August 2016 in den Praxisräum- lichkeiten des Beschuldigten beschlagnahmten Servers (Typ "ProLiant ML350 G6", Marke "HP") sowie mehrerer Festplatten aufhob und gleichzei- tig deren Einziehung und Vernichtung anordnete. Da es sich hierbei um eine beschwerdefähige Verfügung gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO han- delt und keine Beschwerdeausschlussgründe nach Art. 394 StPO vorlie- gen, ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig. 1.2. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um den ehemaligen Vermieter der Praxisräumlichkeiten des Beschuldigten. Er macht hinsichtlich des be- schlagnahmten Servers sowie der beschlagnahmten Festplatten ein Re- tentionsrecht gemäss Art. 268 ff. OR und damit eine Berechtigung an der Herausgabe ebendieser Gerätschaften geltend. Weil die Stellung des Be- schwerdeführers als ein durch eine Verfahrenshandlung beschwerter Drit- ter und damit seine Beschwerdeberechtigung (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 105 Abs. 2 StPO) gerade von dieser Berechtigung an den be- schlagnahmten Gerätschaften abhängt, handelt es sich dabei um eine sog. doppelrelevante Tatsache, die – sofern sie schlüssig behauptet wurde – bei der Eintretensfrage grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1324/2018, 6B_22/2019 vom 22. März 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Kan- tonalen Staatsanwaltschaft zumindest im Jahr 2016 ein Retentionsrecht an dem am 11. August 2016 beschlagnahmten Server und den Festplatten behauptet (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers an die Kantonale Staats- anwaltschaft vom 16. Dezember 2016). Im Übrigen finden sich dazu jedoch keinerlei Belege in den Akten. Im Beschwerdeverfahren hat sich der Be- schwerdeführer zum Vorliegen eines Retentionsrechts nicht mehr geäus- sert. Damit ist zumindest fraglich, ob der Beschwerdeführer seine Berech- tigung an den beschlagnahmten Gegenständen überhaupt schlüssig und rechtsgenüglich dargetan hat. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann jedoch offenbleiben, da – wie noch zu zeigen sein wird – die Disposi- tiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 4. September 2023 ohnehin nichtig ist (vgl. E. 2.3.2 hiernach). 2. 2.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2023 führt die Kantonale Staatsanwaltschaft an, anlässlich der Hausdurchsu- chung der Praxisräumlichkeiten seien diverse Gerätschaften und -4- Dokumente beschlagnahmt worden. Untersuchungsrelevante Informatio- nen seien von der Kantonspolizei Aargau ab den elektronischen Gerät- schaften gespiegelt, ausgedruckt und in die Verfahrensakten integriert wor- den. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte geständig sei und die notwendigen Beweismittel insbesondere durch die Krankenkasse hätten erhoben werden können, sei der Grund für die Beschlagnahme bei den meisten Gegenständen weggefallen und sei sie deshalb gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben. Der Beschwerdeführer mache sodann ein Retentionsrecht an den elektronischen Geräten, insbesondere dem Server geltend. Die Gerätschaften enthielten jedoch sensible Patientenda- ten und dürften deshalb nicht an den Beschwerdeführer oder andere Dritt- personen herausgegeben werden. Sie seien deshalb einzuziehen und zu vernichten. 2.2. 2.2.1. Die Staatsanwaltschaft kann Gegenstände einer beschuldigten Person be- schlagnahmen, wenn diese voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden oder einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. a und d StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt sie die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Gegenstände werden i.d.R. gestützt auf die Vermutung des Eigentums gemäss Art. 930 ZGB an den Besitzer zurückgegeben; anders verhält es sich, wenn eine andere Person unbestrittenermassen einen bes- seren Anspruch auf den Gegenstand hat (vgl. HEIMGARTNER, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 267 StPO). Die Aufhebung der Beschlagnahme bei Wegfallen ihres Grundes gewinnt ihre Bedeutung vor allem in der Phase vor Ergehen des Endentscheids. Statt auf ihn zu warten, gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip die vorzeitige Aufhebung. Kann der Entscheid über die Aufhebung der Beschlagnahme unter Umständen also schon vor dem Endentscheid ergehen, gilt dies nicht für ihr Gegenteil, den Entscheid über ihre Verstetigung: Der definitive Entzug des Gegen- stands zu Lasten des Beschlagnahmebetroffenen ist grundsätzlich dem Endentscheid vorbehalten, eine vorzeitige Einziehung etwa scheidet aus. Eine Ausnahme dazu bildet lediglich die Verstetigung der Beschlagnahme zum Zweck der Aushändigung an den Verletzten, dem ein Gegenstand oder Vermögenswert durch die Straftat unmittelbar entzogen worden ist (Art. 263 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 267 Abs. 2 StPO). Weil dem Beschlagnah- mebetroffenen der Gegenstand dadurch definitiv und vor dem Endent- scheid entzogen wird, muss dieser Fall explizit geregelt sein (vgl. BOM- MER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 5 f. zu Art. 267 StPO). -5- 2.2.2. Das Gesetz sieht weiter keine explizite Möglichkeit vor, beschlagnahmte Gegenstände vorzeitig zu vernichten. Abgesehen von der fraglichen Ziel- konformität dieser Massnahme ist es auch ausgeschlossen, sie auf die Be- stimmung über die vorzeitige Verwertung gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO zu stützen. Als schwerer Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) bedürfte die vorzeitige Vernichtung zudem einer klaren gesetzlichen Grundlage. Eine solche fehlt (mit Recht) in der StPO. Überdies liegt darin eine Streitigkeit im Regelungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die nur von einem Gericht entschieden werden kann, sodass auch aus diesem Grund eine von den Strafverfolgungsbehörden angeordnete vorzeitige Vernich- tung nicht in Betracht kommen kann (vgl. BOMMER/GOLDSCHMID, a.a.O., N. 33 zu Art. 267 StPO). Sodann ist die (definitive) Einziehung bzw. Ver- nichtung von Gegenständen gemäss klarem Gesetzeswortlaut auch den Gerichten vorbehalten (Art. 69 StGB). 2.3. 2.3.1. Die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. September 2023 betrifft insbesondere den am 11. August 2016 in den Praxisräumlichkeiten des Beschuldigten zu Beweiszwecken beschlag- nahmten Server sowie mehrere beschlagnahmte Festplatten, welche ge- mäss Aktennotiz der Kantonspolizei Aargau vom 30. Januar 2017 allesamt sensitive Patientendaten enthalten. Den Akten ist zu entnehmen, dass das gegen den Beschuldigten in diesem Zusammenhang geführte Strafverfah- ren u.a. wegen Betrug und Urkundenfälschung derzeit noch offen ist. Die Kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Begründung der angefochtenen Verfügung sodann aus, dass dieser geständig sei und sämtliche relevanten Beweise im Zusammenhang mit den beschlagnahmten Gerätschaften in der Zwischenzeit hätten erhoben und gesichert werden können. Unter die- sen Umständen wäre in Anbetracht des Verhältnismässigkeitsprinzips eine vorzeitige Aufhebung der Beweismittelbeschlagnahme hinsichtlich des Servers und der Festplatten bzw. den darauf enthaltenen Patientendaten gestützt auf Art. 267 Abs. 1 StPO nicht zu beanstanden. Allerdings wäre im vorliegenden Verfahrensstadium diesfalls die Herausgabe an die am Ser- ver und den Festplatten bzw. den darauf enthaltenen Patientendaten be- rechtigte Person (bzw. Personen) zu veranlassen und die für eine solche Herausgabe nötigen Vorkehrungen zu treffen gewesen. Eine mit der Auf- hebung der Beschlagnahme verbundene Anordnung über die vorzeitige Einziehung und Vernichtung des Servers und der Festplatten bzw. den da- rauf enthaltenen Patientendaten durch die Kantonale Staatsanwaltschaft ist jedenfalls unzulässig, mangelt es ihr hierfür doch von vornherein an ei- ner gesetzlichen Grundlage und ist eine solche Anordnung aufgrund des mit dem dauerhaften Entzug verbundenen schweren Eingriffs in die Eigen- tumsrechte der an den Gerätschaften und Patientendaten berechtigten Person(en) ausschliesslich durch das urteilende Sachgericht im -6- Endentscheid zu treffen (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft die Einziehung und Ver- nichtung des beschlagnahmten Servers sowie der Festplatten offenbar da- mit zu begründen versucht, dass darauf enthaltene höchstpersönliche Pa- tientendaten nicht unwiderruflich gelöscht werden könnten und deshalb nicht herausgegeben werden dürften. 2.3.2. Nach dem Dargelegten ist die Kantonale Staatsanwaltschaft hinsichtlich der von ihr in Dispositiv-Ziffer 1 getroffenen Anordnung der Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Servers bzw. der beschlagnahmten Festplatten und der darauf enthaltenen Patientendaten sachlich unzustän- dig. In Anbetracht dessen, dass mit der sachlichen Unzuständigkeit ein be- sonders schwerer und offensichtlicher Mangel vorliegt und die im Bereich des Strafrechts besonders zu beachtende Rechtssicherheit durch die An- nahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird, ist festzustellen, dass die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. September 2023 nichtig ist. Eine allenfalls fehlende Beschwerdele- gitimation des Beschwerdeführers (vgl. E. 1.2 hiervor) steht dem nicht ent- gegen, zumal die Nichtigkeit eines Entscheids jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten ist (vgl. BGE 144 IV 362 E. 1.4.3; 138 II 501 E. 3.1; 137 I 273 E. 3.1; je mit Hinweisen). Mit der Feststellung der Nichtigkeit der Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 4. September 2023 erweist sich das Be- schwerdeverfahren als gegenstandslos und ist entsprechend von der Ge- schäftskontrolle abzuschreiben. 3. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Es sind keine Entschädigungen auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Es wird festgestellt, dass Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft vom 4. September 2023 nichtig ist. 2. Das Beschwerdeverfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit von der Ge- schäftskontrolle abgeschrieben. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. -7- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 11. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Flütsch