1.2.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels eines aktuellen rechtlich geschützten Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 18.00, zusammen Fr. 618.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -5-