Überdies setzt er sich mit der Argumentation, er habe weder THC-haltiges Cannabis konsumiert noch sei er unter Kokaineinfluss gefahren, gegen den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG zur Wehr. Der Beschwerdeführer wird sich zur Feststellung des Sachverhalts (insbesondere zur Polizeikontrolle vom 7. Januar 2023) und zur rechtlichen Würdigung im Administrativmassnahmenverfahren vor dem zuständigen Strassenverkehrsamt und im Strafverfahren äussern können. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 9. Januar 2023 ist mit den erwähnten Einwendungen aber nicht dargetan.