dies ungefähr fünf Stunden dauern würde, habe er die Abnahme der Blutund Urinprobe verweigert, weil er nicht acht Stunden im Krankenhaus habe bleiben wollen. Aus dem sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm sein Führerausweis zurückzugeben, ergibt sich weiter, dass er sich gegen ein allfälliges Administrativmassnahmenverfahren stellt. Überdies setzt er sich mit der Argumentation, er habe weder THC-haltiges Cannabis konsumiert noch sei er unter Kokaineinfluss gefahren, gegen den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG zur Wehr.