Indes verlangte er keine zwangsweise Durchsetzung seiner Anordnung, weshalb diese in der Folge nicht vollzogen wurde. Es liegt auf der Hand, dass auch aufgrund der mit Verfügung vom 9. Januar 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am 7. Januar 2023 getroffenen mündlichen Anordnung weder eine Blutund Urinprobe abgenommen noch ärztliche Untersuchungen erfolgen werden, da dies wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wäre. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2023.