1.2.2. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm vom 9. Januar 2023 aktuell nicht beschwert. Der Pikett-Staats- anwalt wurde zwar anlässlich des Vorfalls vom 7. Januar 2023 durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und ordnete die Entnahme einer Blutund Urinprobe sowie die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer mündlich an. Indes verlangte er keine zwangsweise Durchsetzung seiner Anordnung, weshalb diese in der Folge nicht vollzogen wurde.