Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2023.26 (STA.2023.184) Art. 39 Entscheid vom 31. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichter Giese Gerichtsschreiber Huber Beschwerde- A._____, führer […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, gegnerin Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Anfechtungs- Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Januar 2023 gegenstand betreffend Anordnung einer Blut- und Urinprobe und einer ärztlichen Untersuchung im Strafverfahren gegen A._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. A. wurde am 7. Januar 2023, 15:40 Uhr, als Lenker des Personenwagens "Renault Clio" (FR xxx) auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Bern, Rastplatz Walterswil, von der Kantonspolizei Aargau angehalten und kontrolliert, wo- bei Anzeichen von Betäubungsmittelkonsum festgestellt wurden. Der Pi- kett-Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm ordnete am 7. Ja- nuar 2023, 16:25 Uhr, mündlich die Abnahme einer Blut- und Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung bei A. durch eine medizinische Fach- person und die Auswertung der Proben durch das Institut für Rechtsmedi- zin des Kantonsspitals Aarau an. A. verweigerte in der Folge die Blut- und Urinprobe. 2. In Bestätigung der mündlichen Anordnung vom 7. Januar 2023 wies die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Kantonspolizei Aargau mit schriftli- cher Verfügung vom 9. Januar 2023 an, bei A. eine Blut- und Urinprobe sowie eine ärztliche Untersuchung durch eine medizinische Fachperson durchführen und die Proben durch das Institut für Rechtsmedizin des Kan- tonsspitals Aarau auswerten zu lassen. 3. Mit Eingabe vom 18. Januar 2023 erhob A. bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 9. Januar 2023. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Nachdem keine Beschwerdeausschlussgründe gemäss Art. 394 StPO vorliegen, ist die Beschwerde zulässig. 1.2. 1.2.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwor- -3- tung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Ver- fügung. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insbesondere dann zu ver- neinen, wenn eine Zwangsmassnahme oder eine andere hoheitliche Ver- fahrenshandlung vor dem Beschwerdeentscheid aufgehoben wurde. Glei- ches gilt, wenn die vom Beschwerdeführer beantragte hoheitliche Verfah- renshandlung zwischenzeitlich vorgenommen wurde oder die anzufech- tende hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann (PATRICK GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 244). Ausnahmsweise kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinter- esses verzichtet werden, namentlich wenn sich die aufgeworfene Frage je- derzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Be- deutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 146 II 335 E. 1.3; GUIDON, a.a.O., Rz. 245 mit Hinweisen). Eine solche Konstellation liegt hier indes ausweislich der Akten nicht vor, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. 1.2.2. Der Beschwerdeführer ist durch die Verfügung der Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm vom 9. Januar 2023 aktuell nicht beschwert. Der Pikett-Staats- anwalt wurde zwar anlässlich des Vorfalls vom 7. Januar 2023 durch die Kantonspolizei Aargau kontaktiert und ordnete die Entnahme einer Blut- und Urinprobe sowie die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung beim Beschwerdeführer mündlich an. Indes verlangte er keine zwangsweise Durchsetzung seiner Anordnung, weshalb diese in der Folge nicht vollzo- gen wurde. Es liegt auf der Hand, dass auch aufgrund der mit Verfügung vom 9. Januar 2023 erfolgten nachträglichen schriftlichen Bestätigung der am 7. Januar 2023 getroffenen mündlichen Anordnung weder eine Blut- und Urinprobe abgenommen noch ärztliche Untersuchungen erfolgen wer- den, da dies wegen des inzwischen erfolgten Substanzabbaus nutzlos wäre. Entsprechend hat der Beschwerdeführer kein aktuelles Rechts- schutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2023. 1.2.3. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde auf die schwierige Kom- munikation zwischen ihm und den Polizisten am 7. Januar 2023 hin. Da er kein Deutsch gesprochen habe und die Polizisten kein Französisch, sei die Verständigung auf Englisch erfolgt. Aufgrund seiner schlechten Englisch- kenntnisse sei es zu einigen Missverständnissen gekommen, insbeson- dere betreffend die Frage, ob er THC-haltiges Cannabis konsumiert habe. Weiter bringt er vor, er habe vor der Abgabe der Blut- und Urinprobe einen Dolmetscher beiziehen wollen. Als ihm die Polizisten mitgeteilt hätten, dass -4- dies ungefähr fünf Stunden dauern würde, habe er die Abnahme der Blut- und Urinprobe verweigert, weil er nicht acht Stunden im Krankenhaus habe bleiben wollen. Aus dem sinngemässen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm sein Führerausweis zurückzugeben, ergibt sich weiter, dass er sich gegen ein allfälliges Administrativmassnahmenverfahren stellt. Überdies setzt er sich mit der Argumentation, er habe weder THC-haltiges Cannabis konsumiert noch sei er unter Kokaineinfluss gefahren, gegen den Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ge- mäss Art. 91a Abs. 1 SVG zur Wehr. Der Beschwerdeführer wird sich zur Feststellung des Sachverhalts (insbesondere zur Polizeikontrolle vom 7. Januar 2023) und zur rechtlichen Würdigung im Administrativmassnah- menverfahren vor dem zuständigen Strassenverkehrsamt und im Strafver- fahren äussern können. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhe- bung der Verfügung vom 9. Januar 2023 ist mit den erwähnten Einwendun- gen aber nicht dargetan. 1.2.4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels eines aktuellen recht- lich geschützten Interesses des Beschwerdeführers nicht einzutreten. 2. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und es ist ihm keine Entschädigung auszurichten. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 600.00 und den Auslagen von Fr. 18.00, zusammen Fr. 618.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zustellung an: […] -5- Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 31. Januar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber