5.4. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung nicht erfüllt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach wird die zur weiteren Sachverhaltsfeststellung notwendigen Ermittlungshandlungen vorzunehmen haben. - 17 -