Eine weitere Abklärung des Sachverhalts, insbesondere die Befragung der Beschuldigten und der Beizug der Gefährdungsmeldung von Dr. J._____ sowie die durch das Familiengericht Zurzach angeforderte Stellungnahme der behandelnden Kinderpsychologin M._____, drängt sich damit auch hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung auf.