5.3.3. Wenn es auch nicht Sache der Beschwerdekammer in Strafsachen ist, den Sachverhalt abschliessend zu würdigen, erscheint zumindest nicht von vornherein nachvollziehbar, weshalb die Beschuldigte – sollten die Kinder ihr in der Tat nach jedem Besuch von physischen (und psychischen) Übergriffen durch die Beschwerdeführer berichtet haben – diese zumindest während der Zeit zwischen Oktober 2022 und Dezember 2022 weiterhin regelmässig und auf eigenes Bestreben hin durch die Beschwerdeführer hätte betreuen lassen. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist sodann, weshalb die Beschuldigte, in der Überzeugung, dass F.___