hinsichtlich dieses Vorwurfs bzw. der damit zusammenhängenden, mutmasslichen Körperverletzung von F._____ durch den Beschwerdeführer 1 nicht befragt. In den Akten befindet sich dazu lediglich die Aussage von E._____ anlässlich der Kindesanhörung vom 24. April 2023, wonach er während der Weihnachtstage bei den Beschwerdeführern gesehen habe, dass der Beschwerdeführer 1 den Bruder F._____ auf das Sofa geworfen habe. F._____ habe ihm sodann erzählt, dass der Beschwerdeführer 1 ihn in den Bauch geboxt habe. D._____ äusserte sich anlässlich der Kindesanhörung weder zu jenem Vorfall, noch erwähnte sie andere physische Übergriffe durch die Beschwerdeführer (vgl. E. 4.1.3 hiervor).