5.3.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach verneint in ihrer Einstellungsverfügung vom 23. August 2023 zwar das Vorliegen einer Nötigungshandlung, begründet dies jedoch nicht weiter. Damit bleibt unklar, auf welcher Grundlage sie zu diesem Schluss kommt. Jedenfalls wurde die Beschuldigte auch - 16 -