5. 5.1. Die von den Beschwerdeführern am 31. Mai 2023 beanzeigte Nötigung betrifft die WhatsApp-Nachricht der Beschuldigten vom 27. Dezember 2022 an die Beschwerdeführer, in welcher sie mit einer Anzeige wegen Körperverletzung zum Nachteil des Sohnes F._____ drohte, sofern die Beschwerdeführer die Kinder "bei der Schule" nicht in Ruhe lassen würden (vgl. WhatsApp-Korrespondenz vom 27. Dezember 2022; […], act. 28). Hinsichtlich des erstellten Sachverhalts kann an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen zum Vorwurf der mehrfachen Verleumdung, evtl. mehrfachen üblen Nachrede verwiesen werden (vgl. E. 4.1 hiervor).