4.4.2. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach durfte zur Begründung des Entlastungsbeweises auch nicht generell auf die Aussagen der Kinder D._____ und E._____ vor dem Familiengericht Zurzach verweisen, zumal ihnen im Zusammenhang mit den schwersten Vorwürfen der physischen Misshandlung der eigenen Kinder durch die Beschwerdeführer bzw. der Drohung des Beschwerdeführer 1 gegenüber der Beschuldigten nichts zu entnehmen ist (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Unbehelflich ist sodann der Hinweis der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, wonach eine angebliche Gefährdungsmeldung eines Dr. J.___