Zumindest insinuiert wird ein strafbares Verhalten der Beschwerdeführer denn auch durch die Behauptungen, diese hätten die Enkelkinder bei der Schule "terrorisiert" und ihnen "mehrmals in der Woche aufgelauert" (vgl. E. 4.1.4 hiervor). Die genannten Bezichtigungen betreffen ohne weiteres die ethische Integrität der Beschwerdeführer und damit ihre (sittliche) Ehre bzw. ihren Ruf als anständige Menschen. Ausserdem handelt es sich bei den Äusserungen nicht um bloss harmlose bzw. alltägliche Herabsetzungen.