StGB darstellen. Jedoch warf die Beschuldigte den Beschwerdeführern in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2023 auch strafrechtlich relevantes Verhalten vor, indem sie u.a. behauptete, der jähzornige Beschwerdeführer 1 habe im Beisein der Beschwerdeführerin 2 und ohne deren Intervention die eigenen Kinder mit Füssen getreten und geschlagen, der Beschwerdeführer 1 habe ihr mit "Konsequenzen" und einem "schlechten Start" am neuen Wohnort gedroht und die Beschwerdeführer hätten im Dorf derart schlecht bzw. ehrverletzend über die Beschuldigte gesprochen, dass diese und die Kinder gemobbt worden seien und das Dorf deshalb "schnellst möglich" hätten verlassen wollen.