4.3. Soweit die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in ihrer Einstellungsverfügung vom 23. August 2023 zum Schluss kommt, dass es bereits zweifelhaft sei, ob die vorgenannten Äusserungen der Beschuldigten die Strafbarkeitsgrenze überhaupt erreichen würden, kann ihr nur teilweise gefolgt werden. Zwar mag der Vorwurf, eine sehr altmodische Sichtweise zu haben und ungehorsame Kinder zu züchtigen, für sich alleine noch keine ehrverletzende Äusserung im Sinne der Art. 173 ff. StGB darstellen.