173 StGB mit Hinweisen). Ehreingriffe sind demgegenüber grundsätzlich strafbar, wenn sie unwahr sind. Der Verletzer kann jedoch den Gutglaubensbeweis erbringen, d.h. er ist ausnahmsweise auch dann nicht belangbar, wenn er nachweist, dass er ernsthafte Gründe hatte, eine Behauptung in guten Treuen für wahr zu halten. Auch hier trägt der Verletzer die Beweislast (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 19 und 21 zu Art. 173 StGB mit Hinweisen). - 12 -