Weiter spielt es eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist, unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos. Zudem sind gewisse harmlose Ausdrücke wie "Lappi" oder "Löli" sozialadäquat i.S. einer alltäglichen und tolerierten Abschätzigkeit (vgl. RIKLIN, a.a.O., N. 32 zu Vor Art. 173 StGB). 4.2.3. Massgebend für das Gericht sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. i.d.R. eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden - 11 -