Die Beschuldigte wurde vom Familiengericht Zurzach in der Folge um eine Stellungnahme zur Gefährdungsmeldung ersucht, welche sie mit Schreiben vom 10. März 2023 (Datum Postaufgabe) einreichte (vgl. […], act. 41 ff.). Das Familiengericht Zurzach hörte am 24. April 2023 zudem die zwei älteren Kinder, D._____ und E._____, an. D._____ führte zusammengefasst aus, dass es bei den Beschwerdeführern nicht so schön gewesen und sie vom Beschwerdeführer 1 jedes Mal angeschrien worden sei. Sie vermisse die Beschwerdeführer eigentlich nicht. Sie habe der Beschwerdeführerin 2 einmal geschrieben, dass sie gerne zu ihnen käme, solange sie nicht angeschrien werde.