In den eingereichten Akten werde zudem erwähnt, dass die Kinder ihre Aussagen zu den Beschwerdeführern auch gegenüber einem Dr. J._____ gemacht haben sollen, was umso mehr dafür spreche, dass die Beschuldigte in ihrer Stellungnahme an die KESB auf diese Aussagen ihrer Kinder habe abstellen dürfen. Zwischen der Beschuldigten und den Beschwerdeführern bestehe offensichtlich ein tiefergreifender zivilrechtlicher Konflikt, der nicht durch das Strafrecht zu lösen sei.