Angesichts der gesamten Aktenlage erscheine eine erneute Befragung der Kinder unverhältnismässig und von einer Befragung der Beschuldigten seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Im Übrigen enthielten auch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten keine neuen konkreten Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten, zumal es sich dabei lediglich um eine Gegendarstellung der Beschwerdeführer zu Handen der KESB handle.