2.3. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2023 verweist die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach zunächst vorwiegend auf die Ausführungen in ihrer Einstellungsverfügung vom 23. August 2023. Sodann hält sie fest, dass die von der Beschuldigten erhobenen Vorwürfe aus einem Verfahren der KESB stammen würden, welche ihrerseits bereits Abklärungen vorgenommen habe. Insbesondere seien die Kinder befragt worden. Angesichts der gesamten Aktenlage erscheine eine erneute Befragung der Kinder unverhältnismässig und von einer Befragung der Beschuldigten seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.