Aufgrund der Aussagen der Kinder D._____ und E._____ im Verfahren vor dem Familiengericht Zurzach ziehe die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sodann ohne Befragung der Beschuldigten den Schluss, dass "Ansatzpunkte" dafür bestehen würden, dass deren Äusserungen der Wahrheit entsprächen oder aus ernsthaften Gründen für wahr erachtet worden seien, während sie sich jedoch darüber ausschweige, was diese "Ansatzpunkte" seien. Die Beschuldigte habe sich ihre Äusserungen selbst zuzurechnen (vgl. Beschwerde, Rz. 24 ff.). Das Vorliegen einer Nötigung werde von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sodann mit einem Zweizeiler verneint.