10 ff.). Die zur Anzeige gebrachten Ehrverletzungen würden den objektiven Tatbestand der Verleumdung klar erfüllen, sei doch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung beim Vorwurf, eine strafbare Handlung begangen zu haben (vgl. die Vorwürfe der Ehrverletzung und des Schlagens der eigenen Kinder durch die Beschwerdeführer sowie den Vorwurf der Drohung durch den Beschwerdeführer 1), die (sittliche) Ehre betroffen. Aufgrund der Aussagen der Kinder D._____ und E.___