2.2. Die Beschwerdeführer führen in ihrer Beschwerde zunächst aus, dass die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach sich in ihren Untersuchungshandlungen darauf beschränkt habe, am 9. Juni 2023 Einsicht in die zum damaligen Zeitpunkt unvollständigen KESB-Akten zu nehmen. Nach der Mitteilung über die geplante Einstellung des Strafverfahrens hätten die Beschwerdeführer dem Familiengericht Zurzach weitere Unterlagen eingereicht, um aufzuzeigen, dass es sich um eine perfide, gegen die Beschwerdeführer geplante Kampagne der Beschuldigten handle und ihre Äusserungen nicht der Wahrheit entsprächen.