Entsprechend sei das Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede einzustellen. Hinsichtlich der beanzeigten Nötigung seien ausserdem weder eine Nötigungshandlung seitens der Beschuldigten noch eine Nötigung der Beschwerdeführer ersichtlich, weshalb das Verfahren diesbezüglich ebenfalls einzustellen sei.