gen, heisse es ohnehin nur wieder, dass sie lügen würden. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer sie in der Schule immer beobachtet, wodurch sie sich bedroht gefühlt und Bauchschmerzen bekommen habe. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach hält fest, dass auf Grundlage dieser Ausführungen keine Hinweise darauf bestünden, dass die Äusserungen der Beschuldigten wider besseres Wissen getätigt worden seien. Vielmehr gebe es Anzeichen dafür, dass ihre Äusserungen der Wahrheit entsprächen bzw. für die Beschuldigte zumindest ernsthafte Gründe dafür bestanden hätten, diese für wahr zu halten. Entsprechend sei das Strafverfahren wegen Verleumdung, evtl. übler Nachrede einzustellen.