ehemals […]) deren Äusserungen anlässlich ihrer Kindesanhörungen im Rahmen des vom Familiengericht Zurzach geführten Verfahrens teilweise bestätigt hätten. So hätten beide ausgeführt, dass die Grosseltern (Beschwerdeführer 1 und 2) jeweils laut geworden seien und im Dorf herumerzählt hätten, dass die Beschuldigte die Schuld am Tod ihres Vaters trage und sie deshalb auch nicht mehr zu Geburtstagen von Freunden eingeladen worden seien. D._____ habe dem Familiengericht zudem gesagt, dass sie nicht glaube, dass die Beschwerdeführer sich ändern würden. Sollten die Kinder erneut etwas gegen sie sa- -4-